Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:
■ 10. März
■ 10. Juni
■ 10. September
■ 10. Dezember
Vorauszahlungen der Gewerbe- und Grundsteuer:
■ 15. Februar
■ 15. Mai
■ 15. August
■ 15. November
Umsatzsteuervoranmeldungen u. Lohnsteueranmeldung
Abgabe u. Zahlung:
Monatszahler (Lohnsteuer / Umsatzsteuer):
Hinweis:
Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV
■ 10. Januar
■ 10. Februar
■ 10. März
■ 10. April
■ 10. Mai
■ 10. Juni
■ 10. Juli
■ 10. August
■ 10. September
■ 10. Oktober
■ 10. November
■ 10. Dezember
Vierteljahreszahler (Lohnsteuer / Umsatzsteuer):
■ 10. Januar
■ 10. April
■ 10. Juli
■ 10. Oktober
Jahreszahler (nur Lohnsteuer):
■ 10. Januar
Haushaltsscheck – Verfahren für Haushaltshilfen:
■ Januar - Juni: Abgabe bis 31.07.
■ Juli - Dezember: Abgabe bis 31.01.
Vorauszahlungen Fremdenverkehrsbeitrag:
■ 15 Februar
■ 15. Mai
■ 15. August
■ 15. November
Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung:
Die Gesamtbeitragsnachweise für den aktuellen Monat werden ab diesem Termin täglich übermittelt. Damit ist sichergestellt, dass der gesetzliche Termin (fünftletzter Bankarbeitstag) eingehalten wird.
■ 25.01.2024: Abgabe - 29.01.2024: Zahlung
■ 23.02.2024: Abgabe - 27.02.2024: Zahlung
■ 22.03.2024: Abgabe - 26.03.2024: Zahlung
■ 24.04.2024: Abgabe - 26.04.2024: Zahlung
■ 27.05.2024: Abgabe - 29.05.2024: Zahlung
■ 24.06.2024: Abgabe - 29.06.2024: Zahlung
■ 25.07.2024: Abgabe - 29.07.2024: Zahlung
■ 26.08.2024: Abgabe - 28.08.2024: Zahlung
■ 24.09.2024: Abgabe - 26.09.2024: Zahlung
■ 24.10.2024: Abgabe - 28.10.2024: Zahlung
■ 25.11.2024: Abgabe - 27.11.2024: Zahlung
■ 19.12.2024: Abgabe - 23.12.2024: Zahlung
Beiträge zur Sozialversicherung müssen von allen Unternehmen pünktlich abgeführt werden. Bei den Terminen kommt es auf die Wertstellung beim Zahlungsempfänger an, entsprechende Banklaufzeiten sind also zu beachten. Die relevante Vorschrift, §23 SGB IV sieht für die Beiträge zur Sozialversicherung vor, dass diese bis zum "drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig" sind, in dem die Beschäftigung für die das Gehalt gezahlt wird, ausgeübt wird.
Die der Terminsetzung folgende Vorschrift, §24 SGB IV regelt den Fall, dass die Zahlungstermine für die Beiträge zur Sozialversicherung nicht eingehalten werden.
Für jeden Monat ist ein Prozent Säumniszuschlag zu zahlen. Arbeitgeber sollten die Fälligkeitstermine daher in ihren Arbeitsabläufen berücksichtigen.
(Alle Angaben ohne Gewähr)
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